Satzung der DECHEMA
Satzung als pdf-Datei
(52.16 KB)
DECHEMA
Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V.
Präambel
Die DECHEMA Deutsche Gesellschaft für
Chemisches Apparatewesen wurde 1926 als erste interdisziplinäre
deutsche Fachgesellschaft mit dem Ziel gegründet, „Chemiker und
Ingenieure zu planvoller Gemeinschaftsarbeit zusammenzuführen“. Von
Anfang an war die DECHEMA Veranstalter der ACHEMA Ausstellung für
Chemisches Apparatewesen, die 1920, zunächst unter anderer
Trägerschaft, zum ersten Mal stattfand. In Würdigung der
zwischenzeitlich stark erweiterten fachlichen Aktivitäten der
Gesellschaft hatte die Mitgliederversammlung 1985 beschlossen, die
Bezeichnung der DECHEMA um die Begriffe „Chemische Technik und
Biotechnologie“ zu erweitern. Damit öffnete sich die interdisziplinäre
Fachgemeinschaft der DECHEMA auch für Biologen und Biotechnologen. Zur
noch intensiveren Pflege fachspezifischer Teilaufgaben der DECHEMA
wurden 1993 die ersten Fachsektionen gegründet, in denen die
Mitgliedschaft und aktive Mitwirkung allen interessierten DECHEMA-
Mitgliedern offensteht. Angesichts der vielfältigen internationalen
Aktivitäten der DECHEMA und ihrer zahlreichen Mitglieder im Ausland
wurde der Langname 1999 durch Beschluß der Mitgliederversammlung in
„Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V.“ geändert.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
-
Der
Verein führt den Namen: „DECHEMA Gesellschaft für Chemische Technik und
Biotechnologie e.V.“ mit der Kurzbezeichnung „DECHEMA“, wahlweise mit
dem Zusatz „e.V.“ und ist in dasVereinsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main eingetragen. Der Verein wird im folgenden
Gesellschaft genannt.
-
Die Gesellschaft verwendet als
geschütztes Logo ein Zahnrad, das einen Erlenmeyer-Kolben und den
Schriftzug „DECHEMA“ im Inneren trägt.
-
Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
-
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
-
Die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
§ 2 Ziele und Aufgaben
-
Die
Gesellschaft verfolgt zum Nutzen der Allgemeinheit - über den Kreis
ihrer Mitglieder hinaus - den Zweck, die Chemische Technik
einschließlich der Apparatetechnik, die Biotechnologie, die
Umwelttechnik und deren wissenschaftliche und technische Grundlagen
umfassend zu fördern und dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt
auf diesen Gebieten zu dienen.
-
Die Gesellschaft wirkt als
unabhängige wissenschaftlich-technische Gesellschaft für die von ihren
Mitgliedern repräsentierten Interessen und zum Wohle von Wissenschaft,
Wirtschaft und Staat.
-
Die Gesellschaft verfolgt insbesondere die Ziele:
a)
Förderung und Unterstützung der Forschung und Verbreitung
wissenschaftlicher Fortschritte und praktischer Erfahrungen,
insbesondere auf den Gebieten der Chemischen Technik einschließlich der
Apparatetechnik, der Biotechnologie und der Umwelttechnik,
b) Förderung der industriellen Gemeinschaftsforschung,
c)
Pflege und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von
Naturwissenschaftlern und Ingenieuren aus Wissenschaft, Wirtschaft und
Staat,
d) Austausch wissenschaftlicher und technischer Erfahrungen,
e) Förderung und Unterstützung von Lehre und Ausbildung innerhalb und außerhalb der Hochschulen,
f) Förderung des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses,
g) Pflege der nationalen und internationalen Beziehungen und Zusammenarbeit,
h)
Förderung der Anerkennung und des Bekanntheitsgrades der von der
Gesellschaft vertretenen Fachgebiete durch Information von Politik,
staatlichen Institutionen und Medien.
-
Die Gesellschaft verfolgt diese Ziele u.a. durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a) Durchführung von Kongressen, Fachtagungen, Symposien, Seminaren und Vortragsveranstaltungen,
b) Veranstaltung von Ausstellungen (z.B. ACHEMA, ACHEMASIA),
c) Durchführung von oder Mitwirkung an Veranstaltungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,
d) Bewilligung von Geldmitteln zur Lösung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und für Stipendien,
e)
Übernahme konzeptioneller und administrativer Aufgaben der
Forschungsförderung,auch im Auftrag Dritter, soweit diese gemeinnützig
tätig sind oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich angehören,
f)
Beratung von Politik und staatlichen Organen und Erarbeitung von
Stellungnahmen zu Themen auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft im
Sinne ihrer Ziele undAufgaben,
g) Herausgabe von Zeitschriften der
Gesellschaft und anderen Publikationen - unter Einschluß aller
Informationsmedien - oder Mitwirkung an deren Herausgabe durch Dritte,
h)
Entwicklung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationssystemen
und Datenbanken allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten,
i)
Auszeichnung hervorragender Leistungen bedeutender Fachleute und des
wissenschaftlich-technischen Nachwuchses auf den Arbeitsgebieten der
Gesellschaft,
k) Treuhänderische Verwaltung selbständiger und
unselbständiger Stiftungen, deren Zwecke auch der Wahrnehmung der
satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft dienen,
l) Wahrnehmung der
Geschäftsführung für andere gemeinnützige wissenschaftlich-technische
Gesellschaften, soweit diese die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der
Gesellschaft unterstützen oder sinnvoll ergänzen.
§ 3 Mittel und Gemeinnützigkeit
-
Der
Gesellschaft stehen als Mittel Beiträge der Mitglieder, Spenden und
Schenkungen,Fördermittel, Einnahmen aus ihren Tätigkeiten sowie
Vermögen und dessen Erträge zur Verfügung.
-
Die Mittel der
Gesellschaft und der von ihr etwa unterhaltenen Betriebe oder Institute
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem
Vereinsvermögen.
-
Die Gesellschaft verfolgt über den Kreis der
Mitglieder hinaus ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Die Gesellschaft umfaßt weder die
Aufgaben eines industriellen Geschäftsunternehmens noch die eines
Kartells und kann keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit ihrer
Mitglieder ausüben.
-
Die Gesellschaft entfaltet keinerlei parteipolitische Tätigkeit.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Mitglied
der Gesellschaft können natürliche Personen (z.B. aus Forschung, Lehre,
Industrie und Behörden), Personenvereinigungen und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts (Unternehmen, Vereine, Verbände,
Institute, Behörden usw.) aus dem In- und Ausland sein, die an den
Zielen und Aufgaben der Gesellschaft interessiert sind und bei deren
Verwirklichung mitwirken wollen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
-
Die Gesellschaft hat persönliche und fördernde Mitglieder.
-
Als persönliche Mitglieder gelten: ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder und Ehrenmitglieder.
-
Als
ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Personen aufgenommen
werden, die das Studium oder die Berufsausbildung bereits abgeschlossen
haben und verfügungsberechtigt sind. Ordentliche Mitglieder haben das
aktive und passive Wahlrecht.
-
Als studentische Mitglieder
können Personen aufgenommen werden, die das Studium oder die
Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Studentische
Mitglieder haben das aktive Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr
überschritten haben. Die studentische Mitgliedschaft geht automatisch
in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn die Voraussetzungen für
eine studentische Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.
-
Zu
Ehrenmitgliedern kann der Vorstand hervorragende Förderer der
Arbeitsgebiete der Gesellschaft ernennen. Die Ernannten brauchen nicht
Mitglieder der Gesellschaft zu sein. Die Ehrenmitglieder haben alle
Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
-
Fördernde
Mitglieder der Gesellschaft können Personenvereinigungen und
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jedes
fördernde Mitglied hat eine ihm angehörende natürliche Person als
seinen Vertreter zu benennen, der gleichzeitig als ordentliches
Mitglied geführt wird.
§ 5 Anträge auf Mitgliedschaft
-
Die
Anträge zur Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an die
Geschäftsstelle der Gesellschaft zu richten; sie müssen von einem
Mitglied der Gesellschaft unterstützt sein.
-
Der Antrag wird den
Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Erfolgt innerhalb von vier Wochen
danach kein Einspruch gegen die Aufnahme, so gilt der Antrag als
angenommen, andernfalls entscheidet der Vorstand.
-
Die
Aufnahme wird dem Mitglied von der Geschäftsstelle mitgeteilt. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
§ 6 Rechte der Mitglieder
-
Alle
Mitglieder der Gesellschaft haben die gleichen Rechte mit Ausnahme der
Wahlrechtseinschränkung gemäß § 4, Abs. 5. Keine natürliche oder
juristische Person hat Anspruch auf irgendwelche Vorrechte.
-
Alle Mitglieder erhalten jährlich den Tätigkeitsbericht und regelmäßige Informationen über die Aktivitäten der Gesellschaft.
-
Die
Mitglieder haben das Recht auf Auskünfte seitens der Gesellschaft in
allen Angelegenheiten der wissenschaftlich-technischen Arbeit auf den
Tätigkeitsgebieten der Gesellschaft, soweit dies nicht durch
gesetzliche Vorschriften eingeschränkt wird. Für umfassendere
Informationen und Leistungen kann die Gesellschaft Gebühren festsetzen.
-
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
-
Alle Mitglieder besitzen das Wahlrecht (vgl. § 4, Abs. 3 und 5).
-
Alle
Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Diese Anträge müssen der Geschäftsstelle spätestens 8
Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
-
Die Mitglieder sind gehalten, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aktiv zu unterstützen.
-
Die Mitglieder sind an die Regelungen der Satzung und die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft gebunden.
-
Die
Mitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsstelle jede Änderung der
postalischen oder elektronischen Adressen und alle persönlichen
Veränderungen, die sich auf den Mitgliedsstatus auswirken, unverzüglich
mitzuteilen. Durch Unterstützung der Geschäftsstelle bei der
Registrierung ihrer spezifischen Interessen sind die Mitglieder
gehalten, zur Kosteneffizienz der Informationsverbreitung beizutragen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
-
Die
Mitgliedsbeiträge werden jährlich jeweils für das kommende
Geschäftsjahr auf Empfehlung des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung festgelegt und sind nachEingang der
Beitragsrechnung bis zum 31. März zu zahlen. Mit der Beitragsrechnung
erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte für das laufende Jahr.
-
Der
Vorstand ist berechtigt, zu den Mitgliedsbeiträgen von juristischen
Personen oder für die Fachsektionen (vgl. § 15, Abs. 8) Zusatzbeiträge
festzusetzen.
-
Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes im Laufe
eines Geschäftsjahres, so ist der Beitrag für das laufende
Geschäftsjahr voll zu entrichten.
-
Der Beitrag ist pünktlich und
gebührenfrei an die Geschäftsstelle zu entrichten. Die mit der Mahnung
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Gemahnten.
-
Die Ehrenmitglieder (§ 4, Abs. 6) sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Verweigerung der
Beitragszahlung, Ausschluß oder Tod, bzw. durch Verlust der
Rechtsfähigkeit oder Auflösung einer juristischen Person.
-
Ein
Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft
austreten, wenn die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft
mindestens 3 Monate vorher bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.
-
Die
Mitgliedschaft endet, wenn trotz dreimaliger Erinnerungsschreiben und
nach schriftlicher Ankündigung des Ausschlusses der Jahresbeitrag nicht
gezahlt wird.
-
Ein Mitglied kann durch den Vorstand wegen grober
Verletzung der Satzung oder wenn es eine ehrenrührige oder strafbare
Handlung begangen hat oder wenn über das Vermögen einer juristischen
Person der Konkurs eröffnet worden ist, ausgeschlossen werden. Dem
auszuschließenden Mitglied muß Gelegenheit gegeben werden, sich vor der
Beschlußfassung dem Vorstand gegenüber zu äußern. Die Aufforderung
hierzu sowie der Ausschließungsbeschluß sind dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
-
Der freiwillige Austritt
oder der Ausschluß aus der Gesellschaft hebt die Verpflichtung zur
Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge nicht auf und gewährt keinerlei
Ansprüche auf Erstattung gezahlter Beiträge.
§ 10 Organe der Gesellschaft
-
Die Angelegenheiten der Gesellschaft besorgen:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Vorsitzende,
d) die Ausschüsse,
e) die Fachsektionen und Zweigvereine,
f) die Geschäftsführung.
-
Alle
Personen, die Ämter der unter 1b)-e) genannten Organe bekleiden, sind
ehrenamtlich tätig. Ausgaben, die ihnen mit der Ausübung des Amtes
erwachsen, können von der Gesellschaft erstattet werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
-
Alljährlich
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hat
mindestens 6 Wochen vorher schriftlich durch die Geschäftsstelle unter
Angabe von Ort und Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung und
Mitteilung der Tagesordnung und der gestellten Anträge (§ 6, Abs. 6, §
11, Abs. 9, 10 und 12) zu erfolgen.
-
Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung umfaßt insbesondere folgende Punkte:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Beschlußfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung mit Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
c) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
d) Beschlußfassung über den Haushaltsplan für das kommende Jahr,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages,
f) Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben,
g) Vorstandswahl,
h) Beschlußfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge.
Über diese Punkte ist auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.
-
Jedes
Mitglied ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung durch ein
anderes Mitglied vertreten zu lassen und dieses zur Stimmabgabe zu
bevollmächtigen. Die schriftliche Vollmacht muß spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
-
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung
nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
-
Das Protokoll über die ordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden
oder einem Mitglied des Engeren Vorstandes (vgl. § 12, Abs. 9) und
einem weiteren Mitglied der Gesellschaft, das teilgenommen hat, zu
unterzeichnen und im Archiv der Gesellschaft zu verwahren.
-
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen
werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern.
-
Die
schriftliche Ankündigung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
muß unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem
Versammlungstermin erfolgen.
-
Auf schriftlichen Antrag eines
Fünftels der zum 1. Januar des laufenden Jahres vorhandenen Mitglieder
ist der Vorsitzende innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieses
Antrags verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Jedoch muß der Antrag eine begründete Darstellung der
beantragten Beratungsgegenstände enthalten.
-
Anträge von
Mitgliedern auf Änderung der Satzung und der Antrag auf Auflösung der
Gesellschaft sind in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu behandeln.
-
Soweit Anträge gem. Abs. 9
nicht vom Vorstand ausgehen, müssen sie von mindestens einem Fünftel
der zum 1. Januar des laufenden Jahres vorhandenen Mitglieder durch
Unterschriften unterstützt und mit schriftlicher Begründung beim
Vorsitzenden des Vorstandes eingereicht werden.
-
Beschlüsse über
Anträge von Mitgliedern gem. Abs. 9 bedürfen der Beschlußfassung nicht
nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung, sondern auch in einer
vom Vorsitzenden anzuberaumenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die in der vorgeschriebenen Form unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen ist. Zwischen den Terminen beider
Versammlungen muß eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung findet jedoch nur dann statt,
wenn in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Antrag von einer
Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder
angenommen worden ist. Anderenfalls gilt der Antrag als abgelehnt. In
der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf der Antrag zur
Annahme wiederum einer Mehrheit von drei Vierteln der in der
Versammlung anwesenden Mitglieder.
-
Werden die Anträge auf
Satzungsänderung vom Vorstand eingebracht und erlangen diese Anträge in
der ersten Versammlung - sei es eine ordentliche oder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung - eine Mehrheit von drei
Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder, so ist eine
zweite Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Dagegen bedarf es
stets einer zweiten Mitgliederversammlung, wenn die Auflösung der
Gesellschaft beantragt wird.
-
Satzungsänderungen, die den
Verwendungszweck des Vereinsvermögens betreffen, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen staatlichen
Verwaltungsstelle.
-
Anträge, die nicht durch die satzungsgemäß
angekündigte Tagesordnung rechtzeitig bekanntgegeben sind, können nur
dann zur Beratung und Beschlußfassung kommen, wenn sie mit Genehmigung
des Vorstandes eingebracht werden und die Versammlung vor Eintritt in
die Tagesordnung ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit anerkennt.
Solche Anträge dürfen nicht Änderungen der Satzung oder die Auflösung
der Gesellschaft betreffen.
§ 12 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus mindestens neun Personen.
-
Der Vorsitzende und der Schatzmeister gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
-
Soweit
als möglich soll ein Drittel der zu wählenden Mitglieder aus der
Wissenschaft, ein Drittel aus der Apparate herstellenden Industrie und
ein Drittel aus der Apparate einsetzenden Industrie gewählt werden,
unter Berücksichtigung der auf diesen Gebieten arbeitenden
Organisationen. Dabei sollen im Vorstand die für die Ziele und Aufgaben
der Gesellschaft wichtigen Berufsbilder durch aktiv im Berufsleben
stehende Persönlichkeiten angemessen vertreten sein.
-
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wird von einem
Mitglied geheime Wahl beantragt, so ist diesem Antrag zu entsprechen.
Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen.
-
Die
Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie
beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres.
Wiederwahl ist zulässig, jedoch scheidet alljährlich ohne Rücksicht auf
die bisherige Amtszeit in der laufenden Wahlperiode grundsätzlich je
ein Vorstandsmitglied - in der Regel das dienstälteste - aus den drei
Sparten Wissenschaft, Apparate herstellende Industrie und Apparate
einsetzende Industrie aus. Die Wiederwahl eines aufgrund der
vorstehenden Bestimmung ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ist für die
Zeit nach Ablauf eines Kalenderjahres seit Ende der Amtszeit zulässig,
sofern es im aktiven Berufsleben steht.
-
Die Vorstandsmitglieder
bleiben - falls Neuwahlen nicht rechtzeitig zustande kommen oder
angenommen werden - bis zum Antritt der Nachfolger im Amt.
-
Der Vorsitzende ist nach Beendigung seiner Amtszeit für mindestens drei weitere Jahre Mitglied des Vorstandes.
-
Der
Vorstand sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der
Mitgliederversammlung und unterbreitet ihr geeignete Vorschläge zur
Förderung der Ziele und Zwecke der Gesellschaft.
-
Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Weiterhin wählt der Vorstand
aus seiner Mitte den Schatzmeister und bis zu drei stellvertretende
Vorsitzende. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und die drei
stellvertretenden Vorsitzenden bilden zusammen den Engeren Vorstand.
Auch die Mitglieder des Engeren Vorstandes sind für eine Amtsdauer von
drei Jahren gewählt. Sie unterliegen jedoch nicht den Bestimmungen des
§ 12, Abs. 5 bezüglich des Ausscheidens der dienstältesten Mitglieder.
-
Der
Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Wahl eines ehemaligen
Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit vorschlagen. Der
Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vorstands.
-
Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
-
In dringenden Fällen
können Beschlüsse des Vorstandes auch auf schriftlichem Wege
herbeigeführt werden, wenn außer dem Vorsitzenden noch ein zweites
Vorstandsmitglied damit einverstanden ist.
-
Die von der
Mitgliederversammlung (§11, Abs. 2.c) für das jeweils folgende
Geschäftsjahr gewählten Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen des
Vorstandes als Gäste teil. Sie dürfen nicht Angestellte der
Gesellschaft sein.
-
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll
anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem
Protokollführer zu unterschreiben und im Archiv der Gesellschaft
aufzubewahren. Jedem Vorstandsmitglied ist ein Exemplar des Protokolls
zuzustellen.
§ 13 Vorsitzender
-
Dem
Vorsitzenden obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, soweit sie
nicht der Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben kann er eines
oder mehrere Mitglieder des Vorstandes verantwortlich betrauen.
Insbesondere überwacht er die Geschäftsführung der Gesellschaft, leitet
die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und setzt die
Tagesordnungen fest.
-
Der Vorsitzende beruft die Mitglieder der vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse und ernennt die Ausschußvorsitzenden.
-
Der
Vorsitzende kann als stimmberechtigtes Mitglied an allen Sitzungen der
Ausschüsse, den Versammlungen der Fachsektionen und den Sitzungen der
Fachsektionsvorstände teilnehmen.
-
Der Vorsitzende oder einer
seiner Stellvertreter trifft sich in der Regel einmal jährlich mit den
Vorsitzenden der Ausschüsse, den Vorsitzenden der Fachsektionen und der
Geschäftsführung zur Beratung und Koordinierung von Schwerpunkten der
Tätigkeit der Gesellschaft, ihrer Ausschüsse und Fachsektionen.
§ 14 Ausschüsse
-
Der
Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreis der Mitglieder und ausnahmsweise
auch unter Zuziehung von Nichtmitgliedern für die Lösung der
verschiedenen Aufgaben der Gesellschaft Ausschüsse zu bilden.
-
Die
Arbeit in den Ausschüssen ist vertraulich. Die Einzelheiten ihrer
Arbeitsweise können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der
Genehmigung durch den Vorstand der Gesellschaft bedarf.
-
Der Vorstand überwacht die Arbeiten der Ausschüsse und fordert von Zeit zu Zeit Arbeitsberichte von ihnen an.
-
Über
die Durchführung der Aufgaben, die den Ausschüssen übertragen worden
sind, sind dem Vorstand schriftliche Berichte vorzulegen, der sie der
nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen kann.
-
Bei
Abstimmung in den Ausschüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Ausschußvorsitzenden.
§ 15 Fachsektionen
-
Zur
Pflege und Förderung fachspezifischer Teilgebiete aus den Aufgaben der
Gesellschaft können die Mitglieder Fachsektionen bilden. Die Bildung
einer Fachsektion ist beim Vorstand der Gesellschaft zu beantragen und
von diesem zu beschließen.
-
Die Mitgliedschaft in den
Fachsektionen steht allen interessierten Mitgliedern der Gesellschaft
offen. In begründeten Ausnahmefällen - z.B. bei Zusammenarbeit mit
anderen Gesellschaften - kann der Vorstand der Gesellschaft auf Antrag
der Fachsektion beschließen, in den Fachsektionen auch Mitglieder
zuzulassen, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind.
-
Zusätzlich
zu dem Vertreter nach § 4, Abs. 7 kann jedes fördernde Mitglied für
jede Fachsektion je einen weiteren Vertreter benennen, der jedoch Wahl-
und Stimmrecht nur in der Fachsektion ausüben kann.
-
Die Fachsektionen führen in der Regel jährlich eine Mitgliederversammlung durch.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder turnusgemäß einen Vorstand der Fachsektion.
-
Bei
Abstimmungen in den Versammlungen der Fachsektionen und den Sitzungen
der Fachsektionsvorstände entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
Fachsektion.
-
Die Tätigkeit der Fachsektionen konzentriert sich
auf die Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen, die Mitwirkung an den
Jahrestagungen der Gesellschaft und die Zusammenarbeit mit den
entsprechenden Ausschüssen zur Förderung der Ziele bzw. Aufgaben der
Gesellschaft.
-
Weitere Einzelheiten der Arbeitsweise der
Fachsektionen können diese in einer Geschäftsordnung regeln, die der
Genehmigung durch den Vorstand der Gesellschaft bedarf.
-
Zur
Förderung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben können die Fachsektionen
zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der Gesellschaft unter ihren
Mitgliedern einen eigenen Fachsektionsbeitrag erheben. Die Entscheidung
zur Einführung eines solchen Beitrages und die Festsetzung seiner Höhe
erfolgt auf Vorschlag des Fachsektionsvorstandes und bedarf erst einer
Genehmigung durch den Vorstand der Gesellschaft und dann der Zustimmung
der Mitgliederversammlung der Fachsektion.
§ 16 Zweigvereine
Zweigvereine
können vom Vorsitzenden der Gesellschaft mit Zustimmung des Vorstandes
und der in Betracht kommenden örtlichen Mitglieder und unter
Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse im In- und Ausland gebildet
werden. Zur Organisation dieser Zweigvereine erläßt der Vorstand der
Gesellschaft Satzungen mit grundlegenden Bestimmungen über die
Abgrenzung der Bezirke und des Aufgabenkreises, die Aufnahme von
Mitgliedern, die Wahl des örtlichen Vorsitzenden und des örtlichen
Vorstandes sowie die Aufbringung der Verwaltungskosten. Diese Satzungen
dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung der Gesellschaft stehen, die
auch für die Mitglieder der Zweigvereine bindend bleibt.
§ 17 Geschäftsführung
-
Zur
Verwaltung der Gesellschaft unterhält diese eine Geschäftsstelle, die
von einem Geschäftsführer geleitet wird, der vom Vorstand der
Gesellschaft berufen wird oder - unbeschadet der ihm vertraglich
zustehenden Rechte - abberufen werden kann und mit dem der Vorsitzende
der Gesellschaft einen Dienstvertrag abschließt.
-
Der Vorstand
und der Vorsitzende der Gesellschaft können weitere Geschäftsführer
oder stellvertretende Geschäftsführer bestellen.
-
Die
Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle nach einer vom Vorsitzenden
und dem Schatzmeister der Gesellschaft erlassenen Geschäftsordnung.
Der/die Geschäftsführer stellen die Angestellten der Geschäftsstelle
ein, soweit sie dazu im Rahmen des Haushaltsplanes und der
Geschäftsordnung ermächtigt sind, oder können sie - unter Beachtung des
geltenden Arbeitsrechtes - entlassen. Sie vertreten die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der laufenden
Geschäfte als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB, soweit sie
dabei nicht Einschränkungen durch die Geschäftsordnung unterliegen.
-
Der
Vorstand der Gesellschaft kann durch Beschluß einen oder mehrere der
Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
-
Der/die Geschäftsführer sind unter Angabe des Vertretungsumfanges beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.
-
Die Geschäftsführung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
§ 18 Weitere Rechtsverhältnisse
Für
alle in der Satzung nicht ausdrücklich geregelten Rechtsverhältnisse
der Gesellschaft gelten die einschlägigen Gesetze und Vorschriften
(z.B. des BGB) und sonstige spezielle Gesetze und Verordnungen für
Vereine und gemeinnützige Gesellschaften.
§ 19 Auflösung der Gesellschaft
Bei
Aufhebung oder Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die
MAX-BUCHNER-FORSCHUNGSSTIFTUNG, Frankfurt am Main, oder sofern sie
nicht mehr besteht oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt ist, an
die AiF Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen e.V.,
Köln. Falls diese nicht mehr besteht oder nicht mehr als gemeinnützig
anerkannt ist, fällt das Vermögen an die
JOHANN-WOLFGANG-GOETHE-UNIVERSITÄT in Frankfurt am Main, in jedem Falle
mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar auch
weiterhin für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen Vereinszweck
möglichst nahestehen, zu verwenden.
§ 20 Übergangsbestimmungen
-
Diese
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. November 1999
beschlossen und ist mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 28. Dezember 1999 in Kraft
getreten. Sie ersetzt die bisherige Satzung der Gesellschaft in ihrer
Fassung vom 29. November 1985.
-
Der Vorsitzende ist berechtigt,
formale Änderungen der Satzung, wie sie z.B. im Zuge der Eintragung in
das Vereinsregister möglicherweise erforderlich werden, durchzuführen.
-
Erfüllungsort für alle aus der Satzung sich ergebenden Rechtsgeschäfte ist Frankfurt am Main.
Frankfurt am Main, 26. November 1999