DECHEMA e.V.
KONTAKT I MEINE INFORMATIONSWÜNSCHE I DRUCKANSICHT I SITEMAP I OUR WEBSITES ENGLISH
Home
Wir über uns
Mitgliedschaft
ProcessNet
Fachsektionen
ACHEMA WorldWide
Veranstaltungen
Weiterbildungskurse
Forschungsförderung
Datenbanken & Bücher
Karl-Winnacker-Institut
Biotechnologie
DECHEMAX-Schülerclub
Internationale Beziehungen
Presse
Links
Impressum
Schriftgröße ändern

Presse-Information

Press release ¤ Information de presse

DECHEMA e.V.
Theodor-Heuss-Allee 25
D-60486 Frankfurt am Main
Telefon (069) 7564-0
Telefax (069) 7564-201
E-Mail:
http://www.dechema.de

15.03.2004
Kontakt/Contact:
Dr. Christina Hirche
Tel. ++49 (0) 69 / 75 64 - 2 77
Fax ++49 (0) 69 / 75 64 - 2 72
e-Mail:

Statement Dr. Andreas Thierfelder: "Gesetzentwurf des BMVEL droht Zukunftstechnologie zu blockieren"

 

Statement

Dr. Andreas Thierfelder

Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Düsseldorf1

 

Gesetzentwurf des BMVEL droht Zukunftstechnologie zu blockieren

 

Die Monsanto Agrar Deutschland GmbH ist die deutsche Niederlassung des international tätigen Saat­gut- und Pflanzenschutzmittelproduzenten Monsanto Company. Monsanto stellt sowohl konven­tionelles als auch gentechnisch verändertes Saatgut her und nimmt v.a. im Bereich Forschung und Entwicklung in der Pflanzenbiotechnologie eine führende Stellung ein.

Der im Januar 2004 vom BMVEL vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gentech­nik­­rechts ist aus der Sicht von Monsanto ungenügend. Er stellt die Gentechnik einseitig als eine Ri­si­kotechnologie dar und baut durch eine ganze Reihe von Regulierungsmaßnahmen, die in der eigent­lich umzusetzenden EU-Richtlinie 2001/18/EG gar nicht festgeschrieben sind, Hürden gegen die Gentechnik auf. In dieser Form würde das deutsche Gentechnikrecht gegen das Gleichheitsprin­zip sämtlicher Anbau- und Produktions­formen verstoßen und würde mögliche Anwender der Gentech­nik abschrecken. Die Nutzung der Zukunftstechnologie Grüne Gentechnik wäre damit in Deutsch­land nachhaltig blockiert.

Eine besondere Hürde würde durch die vorgeschlagenen Haftungsregelungen geschaffen. Diese gehen einsei­tig zu Lasten der Nutzer und vermengen in unzulässiger Weise sicherheits- und wirt­schafts­re­le­van­te Fragen. Als Hersteller haftet Monsanto selbstverständlich für die Sicherheit und die Qualität seiner Produkte; dieses Prinzip wird hier nicht in Frage gestellt. Die Definition einer wesentlichen Be­­einträchtigung durch das unbeabsichtigte Auftreten von GVO-Spuren würde allerdings die Nutzer der Gentechnik allein und einseitig belasten. Dies stünde im Widerspruch zum Grundge­setz, zu EU-Recht und zu WTO-Recht2.

Für das Auftreten von GVO-Spuren in konventionellen Erntepartien sind zwei Aspekte relevant:

1. Bei sogenannten Freisetzungen würden selbst Spuren von GVO in Nachbarfeldern implizieren, dass es sich hier um ein Inverkehrbringen handelt, und demzufolge daraus resultierende Erntepartien solange von einer Verwertung und Vermarktung ausgeschlossen bleiben, bis eine entsprechende Inverkehrbringensgenehmigung vorliegt. Dies steht im Widerspruch zur behördlichen Genehmigung der Freisetzung, die i.d.R. auch alle natürlichen pflanzenbiologischen Phänomene wie Pollenflug als mögliche Austragungsursache berücksichtigt.

Damit würden wissenschaftliche Freilandversuche zu einem unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko, was diesbezügliche Forschungstätigkeiten sowohl von Un­ter­nehmen als auch von wissenschaftlichen Institutionen in Deutschland dauerhaft verhindern würde. Aus der Sicht von Monsanto wäre daher entweder eine EU-weite Schwellenwertregelung für unbeabsichtigte Einträge aus Part B-Freisetzungen erforderlich. Alternativ müsste die Auslegung gestrichen werden, dass es sich bei solchen GVO-Austrägen um ein Inverkehrbringen handelt.

2. Wenn der GVO aus einem genehmigten (und damit als sicher bewerteten!) Inverkehr­brin­gen stammt, also i.d.R. aus dem kommerziellen Anbau, so tritt nach geltendem EU-Recht eine wesentliche Beeinträchtigung konventioneller Erntepartien durch unbeabsichtigte GVO-Einträge erst dann ein, wenn entsprechende Partien den Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9%  überschreiten. Aus der Sicht von Monsanto ist dieser Schwellenwert praktikabel und kann mit Hilfe ver­schiedener, individueller und sortenspezifischer Maßnahmen der landwirt­schaftlichen Praxis – für die sich Monsanto ausdrücklich engagiert – un­ter­schritten werden; erst bei Überschreitung bestünde ein Haftungs­anspruch an den Anwender.

Der vorliegende Gesetz­entwurf räumt jedoch auch dann einen Haftungs­anspruch ein, wenn z.B. Erntegut aufgrund von GVO-Einträgen nicht mehr als ökologisch oder gentechnikfrei bezeichnet und verkauft werden kann. Ein z.B. per Rechtsverordnung im nachhinein auferlegter Schwellenwert des Ökolandbaus unter 0,9% bzw. an der technischen Nachweis­grenze würde die EU-Regelung aushebeln und den deutschen Landwirten ebenfalls ein unkalkulierbares Risiko aufbürden. Damit wären der Anbau gen­technisch veränderter Pflanzen in Deutschland und die Nutzung ihrer Vorteile in Deutschland obsolet.

 

1 Kontakt: .

2 s. Prof. Dr. Matthias Herdegen (Universität Bonn), Die Haftung für die zufällige Übertragung oder Beimischung von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft. Rechtsgutachten, erstellt für den Bundes­verband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., Oktober 2003


© DECHEMA e.V. 1995-2009, Last update am 15.07.2008 von Claudia Rinck